Änderungen für die Impressumspflicht bei Influencern?
Das Telemediengesetz definiert in §5 TMG die Impressumspflicht für Influencer. Mit dem Inkrafttreten des Gesetz über digitale Dienste (DDG) am 14. Mai 2024, verfällt der Begriff "Telemedien" und somit auch das Telemediengesetz. Was dies für dich als Influencer und deine Impressumspflicht bedeutet, erfährst du in diesem Blogartikel.
Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) reguliert den digitalen Binnenmarkt in der Europäischen Union. Dieses Gesetz setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene um. Es soll dafür sorgen, dass das Internet sicherer und transparenter wird und die Nutzerrechte umfassend geschützt werden.
Das DDG verpflichtet u.a. Online-Dienste dazu, Mechanismen bereitzustellen, über die Nutzer illegale Inhalte melden können. Die Plattformen müssen diese Meldungen schnell und effektiv bearbeiten, damit illegale Inhalte schnell entfernt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Schutz von Minderjährigen: Werbung, die gezielt an Minderjährige gerichtet ist, ist verboten. Außerdem müssen Plattformen transparente Informationen bereitstellen, damit die Nutzer verstehen, warum ihnen bestimmte Werbung angezeigt wird und wer diese in Auftrag gegeben hat.
Der Übergang von §5 TMG zu §5 DDG
Der ursprüngliche §5 TMG hat Anbieter von Telemedien, auch Influencer, verpflichtet, bestimmte Informationen bereitzustellen. Dazu gehören grundlegende Angaben wie der Name und die Anschrift des Dienstanbieters, eine E-Mail-Adresse sowie Angaben zur Aufsichtsbehörde. So kann sichergestellt werden, dass man im Internet nachverfolgen kann, wer für angebotene Telemediengesetz verantwortlich ist.
Mit der Einführung des §5 DDG werden diese Anforderungen jetzt noch einmal erweitert und genauer definiert. Der neue Paragraf legt besonders viel Wert auf die Transparenz der Praktiken zur Inhaltsmoderation. Online-Dienste müssen weiterhin grundlegende Kontaktinformationen bereitstellen.
Der neue § 5 des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) hat wenig Auswirkungen auf die bestehende Impressumspflicht für Influencer. Diese Pflicht war bisher in § 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Die grundlegende Pflicht zur Impressumsbereitstellung bleibt bestehen. Das heißt: Auch weiterhin müssen Influencer, die regelmäßig geschäftsmäßige Telemedien, bzw. digitale Dienste anbieten, auf ihren Plattformen ein Impressum bereitstellen, das klar und leicht erkennbar ist.
Weiterer Schutz durch PeoplesSquare
Das Inkrafttreten des Digitalen-Dienste-Gesetzes (DDG) hat uns dazu gebracht, proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass unsere Impressum-Seiten weiterhin rechtskonform und auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Anforderungen bleiben.
Für bestehende Kunden ändert sich gar nichts: Ihre Impressum-Seiten erfüllen nach wie vor alle rechtlichen Anforderungen und schützen sie vor rechtlichen Konsequenzen. Die Umstellung auf die neuen Vorgaben des §5 DDG erfolgt nahtlos und ohne zusätzliche Kosten.
Wenn du Fragen zu den Änderungen oder zur Umsetzung des §5 DDG hast, melde dich jederzeit bei uns.